{{ ::hs_logo_neu.jpg?nolink&200|}} ~~NOTOC~~ ====== Beitragsgruppenschlüssel (SV-Schlüssel) ====== ==== Beitragsgruppe Krankenversicherung (1. Stelle) ==== ^ Krankenversicherung ^ Erläuterung ^ | **0** kein Beitrag | Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt. Betrifft privat Krankenversicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen. Bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeber überweist die Beiträge, ist Schlüssel 9 anzugeben. | | **1** allgemeiner Beitrag | Gilt für Mitglieder, für die der allgemeine Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage). | | **2** erhöhter Beitrag \\ (nur für Meldezeiträume bis 31.12.2008 zulässig) | Gilt für Mitglieder, für die der erhöhte Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage). Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen. | | **3** ermäßigter Beitrag | Gilt für Mitglieder, für die der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist (gilt für Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben). Betrifft Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit und weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente). | | **4** Beitrag zur landwirtschaftlichen KV | Mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten oder Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers. Der Beitragsgruppenschlüssel 4 ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger (einschließlich Ehegatte) in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Wenn daneben eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft (Mehrfachbeschäftigter) ausgeübt wird, so gelten die Beitragsgruppenschlüssel der allgemeinen Krankenversicherung. | | **5** Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV | Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. | | **6** Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte | Wenn Krankenversicherungsfreiheit auf Grund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht, der Arbeitgeber jedoch den Pauschalbeitrag entrichten muss, ist der Schlüssel 6 anzugeben. | | **9** Firmenzahler | Bei Personen die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gilt der Schlüssel 9, wenn der Arbeitgeber die Beiträge als Firmenzahler überweist. Die Angabe des Schlüssels 9 ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr freiwillig, sondern Pflichtangabe wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren an die Krankenkasse abführt. Überweist der Arbeitnehmer die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, ist Schlüssel 0 anzugeben. | ==== Beitragsgruppe Rentenversicherung (2. Stelle) ==== ^ Rentenversicherung ^ Erläuterung ^ | **0** kein Beitrag | Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. | | **1** voller Beitrag | Für Beschäftigte die rentenversicherungspflichtig sind. Diesen Schlüssel erhalten aber auch geringfügig entlohnte Beschäftigte, die die Rentenversicherungspflicht gewählt haben (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer). | | **3** halber Beitrag | Gilt für Bezieher einer Altersvollrente. Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten. | | **5** Pauschalbeitrag \\ für geringfügig Beschäftigte | Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat. Keine Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer. | ==== Beitragsgruppe Arbeitslosenversicherung (3. Stelle) ==== ^ Arbeitslosenversicherung ^ Erläuterung ^ | **0** kein Beitrag | Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. | | **1** voller Beitrag | Für Beschäftigte die arbeitslosenversicherungspflichtig sind. | | **2** halber Beitrag | Gilt für Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten. Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Arbeitnehmeranteil durch den Arbeitnehmer zu zahlen. Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2007 beginnen, muss der Arbeitgeberanteil wieder entrichtet werden. | ==== Beitragsgruppe Pflegeversicherung (4. Stelle) ==== ^ Pflegeversicherung ^ Erläuterung ^ | **0** kein Beitrag | Die Beschäftigung ist nicht Pflegeversicherungspflichtig. Gilt für Beschäftigte die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Betrifft Personen die in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen noch in der privaten Pflegeversicherung versichert sind. | | **1** voller Beitrag | Für Beschäftigte die pflegeversicherungspflichtig sind. | | **2** halber Beitrag | Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies trifft bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten zu. Dieser halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. | ==== Typische Kombinationen beim Beitragsgruppenschlüssel ==== ^ Schlüssel ^ Erläuterung ^ | **0000** | Kurzfristig Beschäftigter | | **0000** | Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig, Personengruppenschlüssel 190). | | **1111** | Arbeitnehmer der voll versicherungspflichtig ist (Arbeiter oder Angestellter) | | **0110** | Arbeitnehmer der privat krankenversichert ist. Der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten KV und PV | | **6500** | Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Jobs) | | **6100** | Wahl der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Job mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) | | **9111** | Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sog. Firmenzahler). | | **3321** | Weiter beschäftigter Altersrentner (gesetzlich Krankenversichert) |