====== Berechnung Pflegeversicherung ====== Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzt, dass zum 01.07.2023 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung der Forderung des BGH entsprochen. Über den Rechtsweg wurde ausgefochten, ob die Anzahl der Kindern eine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Beiträge zur Pflegeversicherung finden muss. Dies wurde bestätigt, sodass die Gesetzgebung sich auf folgende Berechnung einigen konnte: \\ Es wird zunächst unterschieden, ob ein Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung zu leisten ist oder nicht. Dieser Zusatzbeitrag wurde mit 0,6 % festgelegt. Er gilt für Personen die kinderlos sind. Als Ausnahme wurden jedoch übernommen: - Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind - Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben \\ Personen, die somit das 23. Lebensjahr überschritten haben, sind zunächst verpflichten den Zusatzbeitrag zu entrichten. Dieser entfällt ausschließlich auf den Arbeitnehmer und ist zusätzlich zum allgemeinen Satz zur Pflegeversicherung (der sonst paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt wird) zu leisten. Er wird in der Abrechnung ermittelt, einbehalten und im Rahmen der Beitragsmeldung an die Krankenkasse übermittelt und später auch überwiesen. \\ \\ Um den Zusatzbeitrag nicht leisten zu müssen, ist eine [[lg:pstamm: elterneigenschaft|Elterneigenschaft]] nachzuweisen. Hier zählen zunächst die leiblichen Kinder, die lebend geboren wurden. Zusätzlich sind noch verschiedene weitere Kinder definiert (Pflegekinder, Stiefkinder, etc.). \\ \\ Neben dem Zusatzbeitrag kann jedoch der Mitarbeiter den Vorzug eines Minderungsbetrags kommen. Dieser Minderungsbetrag richtet sich, wie vom BGH gefordert, an der Anzahl der Kinder. Dabei sind jedoch ausschließlich Kinder unter 25 Jahren zu zählen. Dabei gilt ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren erhält der Mitarbeiter einen Minderungsbetrag von 0,25 % auf seinen Anteil zu Pflegeversicherung. Dieser erhöht sich für jedes weitere Kind unter 25 Jahren um weitere 0,25 %. Es werden jedoch maximal 5 Kinder gezählt. Schließt ein Kind das 25. Lebensjahr ab, entfällt es für diese Zählung. Über die Kinderverwaltung im Programm wird dies automatisiert ermittelt und in die SV-Daten des Mitarbeiters übertragen. \\ Siehe dazu: [[lg:pstamm: pvKinder|PV-Kinder in den Sozialversicherungsdaten]]