{{ ::hs_logo_neu.jpg?nolink&200|}} ===== Fester Tilgungsbetrag ===== Der Arbeitgeber kann das Darlehen nur insoweit aufrechnen, als das Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbar ist.\\ **Das Aufrechnungsverbot ist nach § 394 BGB zwingend.**\\ Soll aber dennoch ein vereinbarter Darlehensbetrag in voller Höhe auf Grund einer freiwilligen Vereinbarung mit dem AN zurückgezahlt werden, so tragen Sie bitte unter den UHB-Personen den Wert 99,99 ein.\\ {{:lg:tipps:arbeitgeberdarlehen_pro_pnr._verwalten.png?nolink|}}