Abrechnung von sonstigen Bezügen nach Austritt


Für die Abrechnung von sonstigen Bezügen nach dem Austritt gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Zeitpunkt des Zuflusses.
Dies bedingt eine erneute An- bzw. Abmeldung des Mitarbeiters.

AN 	zum 	01.01.20XX	mit refDatumAG		01.01.20XX	
AB	zum	30.06.20XX	mit refDatumAG		01.01.20XX


Nichtbeschäftigung 01.07.20XX bis 31.10.20XX (Fehlzeit 92)

AN	zum	01.11.20XX	mit refDatumAG		01.11.20XX
AB	zum 	30.11.20XX	mit refDatumAG		01.11.20XX


Nichtbeschäftigung 01.11.20XX bis 30.11.20XX (Fehlzeit 90)