PKV via ELStAM

Bei PKV via ELStAM werden die Beitragsdaten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung dem Arbeitgeber über die ELStAM-Daten bereitgestellt.

Im Rahmen einer Anmeldung sowie über die monatlichen Änderungslisten erhält der Arbeitgeber genau die Informationen, die dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorliegen.

Einführung des Verfahrens war der Stichtag 11.11.2025. Bis zu diesem Datum waren die privaten Versicherer verpflichtet dem Bundeszentralamt für Steuern die monatlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Ausgeschlossen von der Meldung sind private Zusatzversicherungen. Aufgrund der Komplexität der Meldung wurde für 2026 und 2027 eine Ausnahmevereinbarung für private Versicherer geschaffen, die nicht an dem Verfahren teilnehmen können. Für diese Versicherer gilt weiterhin das Papierverfahren, sodass der Versicherte darüber informiert wird, dass die Versicherung die Daten nicht digital zur Verfügung stellen kann und somit der Versicherte die Beiträge und Vorsorgeaufwendungen schriftlich seinem Arbeitgeber zu überreichen hat.

Neben dem Ersatzverfahren kann der Versicherte auch der digitalen Übermittlung seiner Daten auf zwei Wegen widersprechen. Zum einen darf er als „Herr seiner Daten“ direkt der Übermittlung durch die Krankenkasse an das BZSt widersprechen, zum anderen wirkt sich eine generelle ELStAM-Sperre auch auf diese Daten aus. In beiden Fällen muss der Arbeitnehmer seine Beiträge weiterhin schriftlich seinem Arbeitgeber melden um einen Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zu erhalten.

Der Regelfall sollte ab 2026 jedoch die Übermittlung der Daten via ELStAM darstellen. Innerhalb der ELStAM-Meldung können so für jeweils das Vorjahr, das aktuelle Jahr, sowie das Folgejahr Daten übermittelt werden. Die können bei unterjährigen Veränderungen auch nur Teilzeiträume des Jahres abbilden. Der kleinste gemeldete Zeitraum umfasst jedoch stets eine Monat. Sofern der Mitarbeiter somit nur Teilmonate beschäftigt ist, wäre der Arbeitgeberzuschuss anteilig zu den SV-Tagen zu ermitteln. Die gemeldeten Beiträge umfassen stets den vollen Monat. Ferner sind die Werte durch das BZSt stets auf volle Euro gerundete Werte.