In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:
Die Zahl der Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.
Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt. Allerdings wirkt hier das sogenannte Gnadensplitting. Das Gnadensplitting bewirkt, dass auch im Jahr nach dem der Ehegatte verstorben ist, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.
Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:
- Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Der ebenfalls berufstätige Ehepartner erhält dann die Steuerklasse V. Auch wenn der andere Ehepartner nicht berufstätig oder selbstständig ist, wird die Lohnsteuerklasse III zugewiesen.
- Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres.
In die Steuerklasse IV fallen verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Wenn allerdings für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III ausgestellt wurde, fällt der andere nicht in Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse V. Ehegatten, die beide berufstätig sind, können die Steuerklasse einmal im Jahr ändern lassen (§ 39 Abs. 6 EStG).
Die Lohnsteuerklassen IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollten von Ehegatten gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleich viel verdienen. Da jedoch bei Steuerklasse IV/IV – vor allem bei stark unterschiedlichen Einkommen der Ehepartner – während des Jahres zu viel Steuer einbehalten wird, führt in der Regel die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 existiert für Ehepaare ein „optionales Faktorverfahren“ (§ 39f EStG). Der Faktor ermittelt sich aus der voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlenden Einkommensteuer im Verhältnis zur rechnerischen Summe der Lohnsteuer nach jeweils Steuerklasse IV. Die Anwendung ist gestattet, wenn der Faktor kleiner als 1 ist.
Eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ist auszustellen (§ 38b Nr. 5), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird eventuell zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist daher zwingend (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a) sofern beide Ehegatten ein Einkommen bezogen haben.
Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis besteht. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt. Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier wesentlich mehr einbehalten als in den anderen Steuerklassen.
| Krankenversicherung | Erläuterung |
| 0 kein Beitrag | Der Schlüssel 0 ist anzugeben, wenn Krankenversicherungsfreiheit vorliegt, Betrifft privat Krankenversicherte Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die selbst für die Überweisung an die Krankenkasse sorgen. Bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Arbeitgeber überweist die Beiträge, ist Schlüssel 9 anzugeben. |
| 1 allgemeiner Beitrag | Gilt für Mitglieder, für die der allgemeine Beitragssatz maßgebend ist (während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 42 Tage. |
| 3 ermäßigter Beitrag | Gilt für Mitglieder, für die der ermäßigte Beitragssatz maßgebend ist (gilt für Personen, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben). Betrifft Beschäftigte in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit und weiterbeschäftigte Rentner (gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Altersvollrente). |
| 4 Beitrag zur landwirtschaftl. KV | Mitarbeitende Familienangehörige (Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder) des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der Beitragsgruppenschlüssel 4 ist nur zu verwenden, wenn die Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger (einschließlich Ehegatte) in einem landwirtschaftlichen Unternehmen ausgeübt wird. Wenn daneben eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft (Mehrfachbeschäftigter) ausgeübt wird, so gelten die Beitragsgruppenschlüssel der allgemeinen Krankenversicherung. |
| 5 Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftl. KV | Der Beitragsgruppenschlüssel 5 ist anzuwenden, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer neben der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens eine saisonale Beschäftigung ausübt, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. |
| 6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte | Wenn Krankenversicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht, der Arbeitgeber jedoch den Pauschalbeitrag entrichten muss, ist der Schlüssel 6 anzugeben. |
| 9 Firmenzahler | Bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, gilt der Schlüssel 9, wenn der Arbeitgeber die Beiträge als Firmenzahler überweist. Die Angabe des Schlüssels 9 ist seit dem 01.01.2005 nicht mehr freiwillig, sondern Pflichtangabe, wenn der Arbeitgeber die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge im Firmenzahlerverfahren an die Krankenkasse abführt. Überweist der Arbeitnehmer die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, ist Schlüssel 0 anzugeben. |
| Rentenversicherung | Erläuterung |
| 0 kein Beitrag | Die Beschäftigung ist nicht rentenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten . |
| 1 voller Beitrag | Für Beschäftigte die rentenversicherungspflichtig sind. Diesen Schlüssel erhalten aber auch geringfügig entlohnte Beschäftigte, die die Rentenversicherungspflicht gewählt haben (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer). |
| 3 halber Beitrag | Gilt für Bezieher einer Altersvollrente. Diese unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten. |
| 5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte | Gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in der Rentenversicherung zu entrichten hat. Keine Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer. |
| Arbeitslosenversicherung | Erläuterung |
| 0 kein Beitrag | Die Beschäftigung ist nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und der Arbeitgeber hat auch keinen Beitragsanteil zu leisten. |
| 1 voller Beitrag | Für Beschäftigte die arbeitslosenversicherungspflichtig sind. |
| 2 halber Beitrag | Gilt für Beschäftigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Diese sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil = halber Beitrag) zu entrichten. Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. Es ist also nur der Arbeitnehmeranteil durch den Arbeitnehmer zu zahlen. Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2007 beginnen, muss der Arbeitgeberanteil wieder entrichtet werden. |
| Pflegeversicherung | Erläuterung |
| 0 kein Beitrag | Die Beschäftigung ist nicht pflegeversicherungspflichtig. Gilt für Beschäftigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Betrifft Personen, die in der privaten Pflegeversicherung versichert sind oder die geringfügig beschäftigt sind. Entsprechendes gilt für Personen, die weder in der sozialen, noch in der privaten Pflegeversicherung versichert oder die geringfügig beschäftigt sind. |
| 1 voller Beitrag | Für Beschäftigte die pflegeversicherungspflichtig sind. |
| 2 halber Beitrag | Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben, gilt der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte selbst beihilfeberechtigt und nicht lediglich ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Dies trifft bei beschäftigten Witwen, Witwern und Waisen von Beamten zu. Dieser halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. |
| Beitragsgruppenschlüssel | Erläuterung |
| 0000 | Kurzfristiger Beschäftigter |
| 0000 | Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig. Personengruppenschlüssel 190). |
| 1111 | Arbeitnehmer, der voll versicherungspflichtig ist (Arbeiter oder Angestellter) |
| 0110 | Arbeitnehmer, der privat krankenversichert ist. Der Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur privaten KV und PV. |
| 6500 | Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Jobs) |
| 6100 | Wahl der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (450-Euro-Job mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) |
| 9111 | Arbeitnehmer ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arbeitgeber führt den Beitrag ab (sog. Firmenzahler). |
| 3321 | Weiter beschäftigter Altersrentner (gesetzlich krankenversichert) |
1. Stelle
| 0 | normal berechnen |
| 1 | Altersentlastungsbetrag wird berücksichtigt |
| 2 | Versorgungsbezug wird berücksichtigt |
| 3 | Altersentlastung und Versorgungsbezug |
| 4 | Altersentlastung Sondertabelle B |
| 5 | Versorgungsbezug Sondertabelle B |
| 6 | Altersentlastung und Versorgungsbezug Sondertabelle B |
| 9 | Normal versteuern, nach Sondertabelle B |
2. Stelle
| 1 | keine Lohn- und Kirchensteuer berechnen |
| 2 | Pauschalversteuerung, 25% Lohnsteuer plus Kirchensteuer und Solz bei Art der Beschäftigung = 2 und 20% Lohnsteuer plus Kirchensteuer, und Solz bei Art der Beschäftigung = 3, sowie 2% Lohnsteuer bei Art der Beschäftigung = 8 |
| 3 | Pauschalversteuerung nach §40 (mit dem Finanzamt ausgehandelter Steuersatz z.B. 28,2%) |
| 4 | Doppelbesteuerungsabkommen |
| 5 | Auslandstätigkeitserlass |
| 6 | Pauschalversteuerung (Land- und Forstwirtschaft) 5% Lohnsteuer 0% Kirchensteuer |
| 8 | Lohnsteuer für österreichische Grenzgänger |
| 9 | normal berechnen |
3. Stelle
| 0 | normal berechnen |
| 2 | Belgische Grenzgänger mit 8% Kürzung von Lohnsteuer und Solz |
| 3 | Grenzgänger mit Steueranrechnung aus Maske Arbeitsplatzinformation II. |
Beispiele:
| 090 | Normaler Steuerzahler |
| 990 | Beamter |
| 020 | Pauschalbesteuerter €400 |
| 190 | Normaler Steuerzahler über 46 Jahre |
| 590 | Versorgungsbezüge (Werkspension) |