
Nimmt der/die Mitarbeiter/in während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis in Teilzeit (nicht Minijob) wieder auf, muss die „Fehlzeit 17 = Elternzeit“ beendet werden, denn der/die Mitarbeiter/in ist wieder SV-pflichtig. Dafür kann man aber die „Fehlzeit 50 = ind. Eltern/Teilzeit“ eintragen, damit der Sachverhalt dokumentiert wird.
Diese Fehlzeit hat keine SV-relevanten Folgen, SV-Tage bleiben erhalten und es zieht auch keine DEÜV-Meldung nach sich.