Beitragszuschlag für Kinderlose

Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr überschritten haben (und nicht vor dem 01.01.1940 geboren wurden), sind verpflichtet, den „Beitragszuschlag für Kinderlose“ zu entrichten. Dieser rein arbeitnehmerfinanzierte Zuschlag beträgt 0,6 Prozent.