lg:elstam:steuerklasse

Lohnsteuerklassen

In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer:

  • Ledige
  • Verheiratete, deren Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist,
  • Verheiratete, die dauernd getrennt leben, auch Verwitwete (ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners) oder Geschiedene,
  • in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende

Die Zahl der Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.

Für Verwitwete mit mindestens einem Kind gilt diese Steuerklasse ab Beginn des Monats, der auf den Sterbemonat der Ehegattin bzw. des Ehegatten folgt. Allerdings wirkt hier das sogenannte Gnadensplitting. Das Gnadensplitting bewirkt, dass auch im Jahr nach dem der Ehegatte verstorben ist, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung zur Anwendung kommt.

Die Steuerklasse III gilt für folgende Arbeitnehmer:

  • Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklasse IV gewählt haben. Der ebenfalls berufstätige Ehepartner erhält dann die Steuerklasse V. Auch wenn der andere Ehepartner nicht berufstätig oder selbstständig ist, wird die Lohnsteuerklasse III zugewiesen.
  • Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres.
    • Der verstorbene Ehegatte muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.
    • Das Ehepaar darf bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

In die Steuerklasse IV fallen verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Wenn allerdings für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse III ausgestellt wurde, fällt der andere nicht in Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse V. Ehegatten, die beide berufstätig sind, können die Steuerklasse einmal im Jahr ändern lassen (§ 39 Abs. 6 EStG).

Die Lohnsteuerklassen IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollten von Ehegatten gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleich viel verdienen. Da jedoch bei Steuerklasse IV/IV – vor allem bei stark unterschiedlichen Einkommen der Ehepartner – während des Jahres zu viel Steuer einbehalten wird, führt in der Regel die Abgabe einer Steuererklärung zu einer Steuererstattung.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 existiert für Ehepaare ein „optionales Faktorverfahren“ (§ 39f EStG). Der Faktor ermittelt sich aus der voraussichtlich gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu zahlenden Einkommensteuer im Verhältnis zur rechnerischen Summe der Lohnsteuer nach jeweils Steuerklasse IV. Die Anwendung ist gestattet, wenn der Faktor kleiner als 1 ist.

Eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ist auszustellen (§ 38b Nr. 5), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Ehegatten stark unterschiedlich hohe Einkommen haben. Erhält der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Geringerverdienende die Steuerklasse V, wird eventuell zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist daher zwingend (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a) sofern beide Ehegatten ein Einkommen bezogen haben.

Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt. Diese Lohnsteuerklasse verursacht die höchste Steuerbelastung, weil außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier wesentlich mehr einbehalten als in den anderen Steuerklassen.