Abrechnung nach IfSG - Quarantäne
Grundlage
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht dem Mitarbeiter der aufgrund einer von der zuständigen Behörde (§§ 28 ff. IfSG) angeordneten Quarantäne, den Nettoausfall weiter zu zahlen. Dieses gilt nur, wenn dieser in dieser Zeit seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann, bspw. kein Home Office möglich ist. Das Geld kann der Arbeitgeber später vom Gesundheitsamt als Erstattung beantragen. Sobald die Krankheit bestätigt ist, läuft dieses ganz normal über eine Krankschreibung des Mitarbeiters. Der weitergezahlte Nettoausfall muss auf der Lohnsteuerbescheinigung im Feld 15 (Verdienstausfallentschädigung) ausgewiesen werden. Der Mitarbeiter ist in dem Jahr nicht mehr zum Lohnsteuerjahresausgleich berechtigt und wird vom System entsprechend nicht berücksichtigt. Hinzugekommen ist seit 2009, dass der Arbeitgeber auf das ausgefallene Brutto trotzdem die Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat (§ 56 Abs. 1. IfSG)
Mit der Änderung Rückwirkend zum 01.04.2021 ist die Berechnung des ausgefallenen Nettos nach §106 SGB III der KUG-Abrechnung angelehnt. Somit muss ausgehend von einem Brutto vor dem Ausfall und einem Brutto nach dem Ausfall die pauschalierten Nettos ermittelt werden und die Differenz kann als Entschädigung gezahlt und zur Rückerstattung beantragt werden.
Umsetzung
Um diese Regelungen entsprechend abzubilden werden ggf. neue Lohnarten benötigt. Dieses ist zum einen ein Nettobezug mit der Bezugsart 57 (Zahlungen nach Infektionsschutzgesetz) und zum anderen ein Bruttobezug mit der Bezugsart 99 (Brutto-Bezug, für den der AG den AN-Anteil zur SV trägt). Für den Bruttobezug mit der BZ-Art 99 (steuerfrei) wird noch ein Bruttoabzug Bezugsart 2 (steuer + sv-frei) benötigt, da der Betrag ja nicht ausgezahlt werden darf (Fiktivbezug).
Eine mögliche Vorgehensweise wäre für eine saubere Darstellung auf der Abrechnung:
- Arbeitgeber hat abzuklären, ob ein angeordneter Fall vorliegt und er einen Erstattungsanspruch hat.
- Einzelabrechnung Mitarbeiter für Ermittlung „Brutto Gesamt“ (LA 900)
- Entgeltkürzung Quarantänezeitraum für Ermittlung neues „Brutto Gesamt“ (LA 900)
- Ermittlung der pauschalierten Nettos aus entsprechenden gültigen Tabellen
- Erfassung der Lohnarten für Nettofortzahlung (BZ-Art 57) und Bruttoausfall (BZ-Art 99)
Über ein gesondertes Modul (IfSG-Berechnung) kann die Vergleichsberechnung entfallen. Die Berechnung kann soweit automatisiert werden, dass lediglich Quarantänestunden /-Tage erfasst werden müssen. In dem Fall können die Werte zur Rückerstattung aus den „Diversen Abrechnungslisten“ entnommen werden.