lg:tipps:fester_tilgungsbetrag

Der Arbeitgeber kann das Darlehen nur insoweit aufrechnen, als das Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbar ist.
Das Aufrechnungsverbot ist nach § 394 BGB zwingend.

Soll aber dennoch ein vereinbarter Darlehensbetrag in voller Höhe auf Grund einer freiwilligen Vereinbarung mit dem AN zurückgezahlt werden, so tragen Sie bitte unter den UHB-Personen den Wert 99,99 ein.