Fester Tilgungsbetrag
Der Arbeitgeber kann das Darlehen nur insoweit aufrechnen, als das
Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbar ist.
Das Aufrechnungsverbot ist nach § 394 BGB zwingend.
Soll aber dennoch ein vereinbarter Darlehensbetrag in voller Höhe auf Grund einer
freiwilligen Vereinbarung mit dem AN zurückgezahlt werden, so tragen Sie bitte unter den UHB-Personen
den Wert 99,99 ein.