Schwerbehinderung - Zusatzurlaub - Gleichgestellt



Grundlagen Schwerbehindertengesetz


Schwerbehinderte: Gem. § 2 SGB IX gilt als schwerbehinderter, wer behindert ist und diese Behinderung eine erhebliche Schwere, nämlich einen Grad von mindestens 50 % erreicht. § 125 SGB IX gewährt schwerbehinderten Arbeitnehmern einen Anspruch auf zusätzliche fünf Urlaubstage im Jahr. Die Vorschrift findet grundsätzlich auf alle schwerbehinderten Menschen Anwendung, also auch auf diejenigen, die auf Stellen beschäftigt sind, welche nicht als Arbeitsplätze im Sinne des § 73 SGB IX gelten.

Gleichgestellte behinderte Menschen: Schwerbehinderten Menschen werden behinderte Personen gleichgestellt, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 % besitzen. Für gleichgestellte behinderte findet § 125 SGB IX keine Anwendung, vgl. § 68 Abs. III SGB IX, so dass diese keinen Zusatzurlaub beanspruchen können.



Urlaubsanspruch


Ein bezahlter Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr steht schwerbehinderten Menschen (nicht Gleichgestellten) bei der 5-Tage-Woche zu, soweit nicht tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen einen längeren Zusatzurlaub für Schwerbehinderte vorsehen.

6-Tage-Woche Zusatzurlaub sechs Arbeitstage
4-Tage-Woche Zusatzurlaub vier Arbeitstage (§ 125 SGB IX).


Beschäftigungspflicht


(Ab 20 Mitarbeiter sollen min. 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen gegeben werden, sonst sind monatliche Ausgleichsabgaben zu zahlen!)

Arbeitgeber mit durchschnittlich <20 Mitarbeiter 0 Behinderte
Arbeitgeber mit durchschnittlich 20 bis <40 Mitarbeiter 1 Behinderten
Arbeitgeber mit durchschnittlich 40 bis < 60 Mitarbeiter 2 Behinderte



Problem:

Mitarbeiterin hat 50% Schwerbehinderung und ist gleichgestellt:




Trotzdem wird der Zusatzurlaub von 5 Tagen generiert.




Das System erkennt bei der Frau Schwarz, dass Sie mit dem Grad 50% schwerbehindert ist und so ein Anrecht auf die 5 Tage Schwerbehinderten-Zusatzurlaub hat.

Nur zwischen 30% und 49% Behinderung können sich behinderte mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen, haben aber keinen Anspruch auf den „Behinderten-Zusatzurlaub“.


Das Kästchen Gleichstellung im System ist lediglich für Auswertungszwecke relevant.